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Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – darunter fallen nach der Rechtsprechung solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden – sind steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigung besteht in der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.

Tierbetreuung

Während die Finanzverwaltung bislang eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungskosten abgelehnt hat, sieht das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in der Versorgung von Haustieren sehr wohl einen engen Bezug zum Haushalt. Im Streitfall machte ein Ehepaar 302 € an Aufwendungen für eine Tierbetreuerin geltend. Die Aufwendungen waren für die Hauskatze entstanden.

Urteil Finanzgericht

Nach Auffassung der Finanzrichter sind Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen. Und übliche Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres seien haushaltsbezogen, weil sie im Regelfall durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden (Urt. v. 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).

Stand: 27. März 2015

Bild: fuxart - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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