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Telearbeitsplatz kein Arbeitszimmer

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Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz unterliegen keiner Abzugsbeschränkung

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bekanntlich in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Bis zu einem Betrag von 1.250 € können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Arbeiten zu Hause

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, einen oder mehrere Tage in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Entstehen dem Arbeitnehmer dadurch Aufwendungen für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes, konnten diese bislang nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil dem Arbeitnehmer ja ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

FG Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt den vollen Steuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Telearbeitsplatz zugelassen.

Begründung: Der vom Arbeitnehmer als Telearbeitsplatz genutzte Raum war prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen. Daher greifen die Kriterien für den Steuerabzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht (Urteil v. 19.1.2012, 4 K 1270/09).

Hinweis: In dem Fall sprachen insbesondere die Einsparungsmöglichkeiten des Arbeitgebers im Dienstgebäude eine entscheidende Rolle. Denn der Steuerpflichtige konnte zu den vereinbarten Heimarbeitszeiten gar nicht im Betrieb arbeiten. Es stand ihm also in der Zeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Stand: 12. Juli 2012

Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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