Seitenbereiche
Inhalt

Vorsteuerabzug bei Bürogemeinschaften

/aktuelles/steuernews/

Einhaltung der gesetzlich notwendigen Angaben auf der Rechnung

Der Fall

Ein Rechtsanwalt unterhielt einerseits eine eigene Kanzlei und war andererseits Mitgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, mit der er auch eine Bürogemeinschaft unterhielt. Der Rechtsanwalt nahm Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch, u.a. eine Personalüberlassung, die Ausführung von Schreibarbeiten, die Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Jeweils am Jahresende wurden Abrechnungen vorgenommen. Die GmbH stellte Rechnungen aus mit folgenden Angaben: „Personalgestellung-Schreibarbeiten bzw. andere Kosten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Der Rechtsanwalt wollte aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen – jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil

Dem Bundesfinanzhof (BFH) waren die verwendeten allgemeinen Kurzangaben zu vage. Die Bezeichnungen „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ usw. erfüllen nicht die nach dem Umsatzsteuergesetz geltenden formalen Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Begründung: Solche Angaben würden eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in weiteren Rechnungen nicht ausschließen.

Fazit

Auch für Leistungsabrechnungen in Bürogemeinschaften gilt, dass Rechnungen neben den sonstigen Angaben insbesondere Angaben über Art und Menge gelieferter Gegenstände bzw. Art und Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen sowie den jeweiligen Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum enthalten müssen.

Stand: 12. November 2012

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.