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Britische „Ltd“ nach dem Brexit

/aktuelles/steuernews/

„Limited“ gelöscht, deutsche Steuerpflicht bleibt

Limited

Eine „Limited Company“ ist eine Kapitalgesellschaft nach britischem Gesellschaftsrecht. Die „Ltd.“ gleicht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), allerdings mit dem Unterschied, dass die Ltd. bereits mit einem Nominalkapital von einem Britischen Pfund gegründet werden kann, während für eine GmbH mindestens € 25.000,00 notwendig sind. Durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, u. a. Centros (C-212/97), Überseering (C-208/00) oder Inspire Art (C-167/01), konnten deutsche Unternehmer zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit auch Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nutzen. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ändern sich die Rahmenbedingungen für die britische Limited.

Deutsche Steuerpflicht bleibt

Mit der Löschung einer Limited endet die deutsche Steuerpflicht nicht, wie ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zeigt (vom 19.10.2017, Az. IV C 2 - S-2701 / 10 / 10002). Sofern die gelöschte Limited mit einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, können die Finanzbehörden Steuerbescheide erlassen und an die im deutschen Handelsregister eingetragenen Personen als Empfangsberechtigte bekannt geben. Eine Löschung aller Empfangsberechtigten aus dem Handelsregister löst das Steuerproblem nicht. Denn nach § 273 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), welcher nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für die britische Limited gilt, muss in solchen Fällen durch das Gericht ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Dieser erhält dann die Steuerbescheide.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: donfiore - fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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