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Fahrzeugwechsel

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Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Schreiben vom 4.4.2018 (Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen – unter anderem auch zum Thema des Fahrzeugwechsels.

Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel gilt Folgendes: Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalendermonats die Firmenfahrzeuge, ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1%-Methode zugrunde zu legen. Erhält der Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu einem besonderen Anlass/Zweck für nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten. Die Finanzverwaltung verlangt zum Nachweis der Fahrtstrecken die Aufzeichnung der Kilometerstände.

Stand: 29. Oktober 2018

Bild: spectrumblue - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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