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Jahresnetzkarte des Arbeitnehmers

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Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose Jahresnetzkarte.

Volle Kürzung der Entfernungspauschale

Der Fall

Ein Angestellter eines Verkehrsunternehmens erhielt eine kostenlose Jahresnetzkarte. Die Finanzverwaltung rechnete den vollen Sachbezugswert der Karte auf die Entfernungspauschale an. Der Steuerpflichtige wollte sich hingegen nur mit einer anteiligen Anrechnung, nämlich im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage zu den Gesamttagen des Jahres zufrieden geben. Letzteres erkannte das Finanzgericht nicht an.

Keine anteilige Kürzung

Das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarten in vollem Umfang, also mit ihrem tatsächlichen Jahrespreis auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind (Urt. v. 19.6.2013, 14 K 14140/10). Das Urteil ist rechtskräftig.

Stand: 12. September 2013

Bild: lightpoet - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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