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Rückerstattung ohne Gutschrift

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Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“.

Gutschrift

Wird ein Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt der Unternehmer im Regelfall eine „Gutschrift“. Folgerichtig wird der die ganze oder teilweise Rückerstattung dokumentierende Beleg mit der Bezeichnung „Gutschrift“ versehen. Dagegen war bislang nichts einzuwenden. Seit dem 30.6.2013 jedoch dürfen Rückerstattungsbelege nicht mehr die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.

Neue Rechnungslegungsvorschriften

Der Grund hierfür sind die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, welche seit dem 30.6.2013 gelten. Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung, sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.). Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.

Andere Bezeichnung einer Rückerstattung

Rückerstattungsbelege für zu viel gezahlte Rechnungsbeträge müssen daher andere Bezeichnungen enthalten. Denkbar wären etwa „Stornorechnung“, „Erstattungsbeleg“, „Berichtigung“ oder dergleichen. Damit wird sichergestellt, dass ein Rückerstattungsbeleg nicht mit einer Gutschriftsrechnung gleichgestellt wird.

Stand: 12. September 2013

Bild: Gernot_Krautberger - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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