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EU-Quellensteuer Österreich

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EU-Quellensteuerpflicht bei Depotübertragungen

EU-Quellensteuer

Österreich erhebt – als einziger verbliebener Staat in der Europäischen Union – eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben.

Depotübertrag

Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen. Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.

Fiktiver Zinszufluss

Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wird zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselt zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.

Stand: 29. August 2016

Bild: DPM - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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